AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schär Elektrische Anlagen AG, Dorfstrasse 13, 2545 Selzach

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Schär Elektrische Anlagen AG (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt) im Bereich Planung, Installation, Wartung und Reparatur elektrischer Anlagen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn die Auftragnehmerin diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsabschluss

Angebote und Offerten sind – sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet – unverbindlich und gelten für 30 Tage ab Ausgabedatum. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin oder durch Beginn der Ausführung zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

4. Leistungen und Pflichten

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Vertrag oder der Offerte. Grundlage für die Ausführung sind die einschlägigen SIA-Normen sowie die anerkannten Regeln der Technik. Der Kunde stellt sicher, dass die baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung rechtzeitig gegeben sind (Zugang zur Baustelle, Pläne, Genehmigungen usw.). Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag oder in der Offerte aufgeführt sind, werden separat zu den im Zeitpunkt der Ausführung gültigen Ansätzen in Rechnung gestellt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer. Abgerechnet wird nach vereinbartem Pauschalpreis oder nach effektivem Aufwand (Regiearbeiten) gemäss Offerte. Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar.  Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen von 5 % zu erheben sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten zu verrechnen. Zudem ist die Schär Elektrische Anlagen AG berechtigt die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung ohne weitere Mitteilung auszusetzen.

5. Termine und Fristen

Vereinbarte Ausführungstermine gelten nur, wenn alle Mitwirkungspflichten des Kunden rechtzeitig erfüllt werden. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Auflagen oder nicht durch die Auftragnehmerin zu vertretende Umstände verlängern die Fristen entsprechend.

6. Lieferung, Lieferfristen und Abnahme

Mit der Abnahme oder der Inbetriebnahme der Anlage gilt die Leistung als vertragsgemäss erbracht. Nutzen und Gefahr gehen mit der Abnahme auf den Kunden über. Die Lieferfristen für Produkte und Apparate sind unverbindlich und richten sich nach den Angaben der Hersteller, welche sich je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Apparaten erfolgt auf Risiko des Bestellers.

7. Gewährleistung und Haftung

Für Mängel an Werkleistungen haftet die Schär Elektrische Anlagen AG während zwei Jahren ab Abnahme. Diese Gewährleistung beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ausgeschlossen sind Ansprüche bei unsachgemässer Behandlung, fehlender Wartung oder Eingriffen durch Dritte. Die Schär Elektrische Anlagen AG haftet ausschliesslich für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Jede weitere Haftung wird ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt die Schär Elektrische Anlagen AG keine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ansprüche Dritter oder sonstige Folgeschäden. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden infolge höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- oder Rohstoffmangel sowie vergleichbare Ereignisse.

8. Mängel und Mängelrüge

Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Produkte sowie die erbrachten Leistungen nach der Abnahme unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel der Schär Elektrische Anlagen AG schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innert 10 Arbeitstagen nach Abnahme zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu melden. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelrüge, gelten die Produkte und Leistungen als genehmigt Bei rechtzeitig und berechtigt gerügten Mängeln steht der Schär Elektrische Anlagen AG das Recht zu, nach eigener Wahl den Mangel zu beheben (Nachbesserung) oder Ersatz zu liefern. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an gelieferten Produkten und Materialien verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises bei der Schär Elektrische Anlagen AG. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung einen Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen. Gerät der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, ist die Schär Elektrische Anlagen AG befugt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der gelieferten Produkte zu verlangen.

10. Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Auftragnehmerin bearbeitet Personendaten des Kunden ausschliesslich im Rahmen des Auftrags und gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). Vertrauliche Informationen des Kunden werden nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

11. Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich sämtliche vertrauliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung offengelegt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere technische Daten, Pläne, Offerten, Know-how, geistiges Eigentum, Geschäfts- und Kundendaten sowie sämtliche sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach ihrem Inhalt als vertraulich erkennbar sind. Die Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen erfolgt.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis unterliegt dem schweizerischen Recht. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (Schär Elektrische Anlagen AG und dem Kunden) werden von ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist Solothurn, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.

13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

Selzach, 29. August 2025